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Unterstützung für Unternehmen in der Corona Zeit

Bundesregierung und Parlament haben mehrere Maßnahmenpakete beschlossen, um der Krise entgegenzutreten. Die im Moment zur Verfügung stehenden Fördermaßnahmen für Unternehmen sind:

Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte
Überbrückungshilfen
Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständi­schen Unternehmen wurde für Corona-bedingten Umsatz­ausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Dieses Überbrückungsgeld knüpft an die Soforthilfen an und hat ein Volumen von 25 Milliarden Euro. Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abge­senkt und die Förderung ausgeweitet.

Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld wird für diejeni­gen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 Prozent erhöht, längstens bis zum 31. Dezember 2020.

Steuererleichterungen
Um die Liquidität von stark betroffenen Unternehmen und Selbstständigen zu verbessern, wurden steuerliche Erleichterungen beschlossen. Im Einzelnen heißt das: Aufgrund der Corona-Krise kann der Gewinn in diesem Jahr geringer ausfallen als erwartet. Deshalb können die Steuer­vorauszahlungen nun leichter und schneller abgesenkt wer­den. Diese Maßnahme betrifft Einkommen- und Körperschaftsteuer. Zudem ist es möglich, bereits fällige Steuern stun­den zu lassen. Die Finanzverwaltung wird diese Anträge großzügig bearbeiten. Stundungszinsen werden nicht erho­ben. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Einfuhrumsatzsteuer
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatz­steuer wird verschoben auf den 26. des Folgemonats. Die­ses Vorhaben gibt Unternehmen einen Liquiditätseffekt von etwa 5 Milliarden Euro und schafft für die Unternehmen in Deutschland gleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber vielen unserer europäischen Nachbarn.

Steuerfreier Corona-Zuschuss vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer 
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem als Freibetrag ausgestalteten Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.

Steuerliche Forschungsförderung verbessert
Forschende Unterneh­men besonders im Mittelstand bekommen durch eine Ver­dopplung der förderfähigen Aufwendungen bei der steuer­lichen Forschungsförderung zusätzliche Unterstützung für neue Innovationen.

Kredite für kleine, mittlere und große Unternehmen
Es wurde ein Wirtschafts­stabilisierungsfonds errichtet, der sich insbesondere an große Unternehmen richtet. Er sieht Liquiditätshilfen über KfW-Programme, staatliche Liquiditätsgarantien oder Maß­nahmen zur Stärkung des Eigenkapitals vor. Zwar stehen größere Unternehmen ab 250 Mitarbeitern bei diesem Fonds im Fokus, es besteht aber die Möglichkeit, auch klei­nere Unternehmen im Bereich kritischer Infrastrukturen und Sektoren zu berücksichtigen.

Kredite bei der KfW
Bei der KfW gibt es Kreditprogramme zur Abmilderung der Auswirkungen der Corona-Krise.

KfW-Sonderprogramm: Das KfW-Sonderprogramm 2020 läuft seit 23. März 2020. Es steht kleinen, mittel­ständischen Unternehmen wie auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Voraussetzungen für die KfW-Kredite wur­den gelockert und Konditionen verbessert, um möglichst vielen Unternehmen schnell und wirksam zu helfen.

KfW-Schnellkredite: Um kleineren und mit­telständischen Unternehmen Liquidität zu verschaffen, wur­de der KfW-Schnellkredit 2020 beschlossen. Er ermöglicht es Unternehmen, in geordneten finanziellen Verhältnissen und mit mehr als zehn Beschäftigten, einen KfW-Kredit von bis zu 800.000 Euro aufzunehmen. Die Hausbanken der Unternehmen werden dabei vollständig von der Haftung freigestellt.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Normalerweise haben Unternehmen bei Zahlungsunfähigkeit bis zu drei Wochen Zeit, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die entsprechende Insolvenzantragspflicht wurde bis zum 30. September 2020 ausgesetzt – vorausgesetzt, der Insolvenzgrund war auf die Pandemie zurück­zuführen. Außerdem musste es Sanierungschancen geben. Über diesen Zeitraum hinaus werden kriselnde Unterneh­men bis Ende 2020 von der Antragspflicht befreit, die sich zwar in der Überschuldung befinden, aber nicht zugleich zahlungsunfähig sind. Damit soll den Unternehmen, die ihre laufenden Verbindlichkeiten noch begleichen können, mehr Zeit gegeben werden, wieder auf die Beine zu kom­men.